Krankmeldung und Rücktritt
Was ist im Krankheitsfall zu tun?
- Sollten Sie an einem Prüfungstermin krank sein, so müssen Sie sich umgehend per E-Mail im Prüfungsbüro des BZL melden und spätestens am 3. Tag nach der Prüfung im Prüfungsbüro des BZL eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit* einreichen – bitte möglichst per E-Mail an bzl@uni-bonn.de.
- Bitte laden Sie sich das Formular für die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung** herunter und lassen es von Ihrem Arzt unterzeichnen. Alternativ kann Ihr Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem Zusatz "prüfungsunfähig" versehen. Das Ausstellungsdatum der Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung darf nicht nach dem Prüfungsdatum liegen.
- Treten während einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung akut krankheitsbedingte Beschwerden auf, müssen diese sofort – vor Beendigung der Prüfung – angezeigt werden. Die Prüfung wird dann abgebrochen. Im Anschluss muss sofort ein Arzt aufgesucht werden, der eine entsprechende Bescheinigung ausstellen und an das Prüfungsbüro weiterleiten muss.
Sollten Sie Ihren Hausarzt nicht erreichen können, können Sie über den Patientenservice einen entsprechenden Arzt finden oder den ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 kontaktieren.
Einen Durchgangsarzt finden Sie hier: https://diva-online.dguv.de/diva-online/ - Werden die Fristen verletzt, so gilt die Prüfung zu diesem Termin als nicht bestanden.
- Grundsätzlich ist kein Rücktritt nachträglich (nach Beendigung der Prüfung) möglich.
*) Gemäß § 63 (7) HG NRW können wir nur Atteste akzeptieren, die explizit die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus. Der Arzt muss einen Vermerk über die Prüfungsunfähigkeit machen.
**) Dieses Formular ist ausschließlich für Studierende im Lehramtsstudium gültig. Sollten Sie kein Lehramt studieren, wenden Sie sich bitte an das für Ihren Studiengang zuständige Prüfungsbüro
Gilt das oben beschriebene Verfahren nur bei Krankheit?
Nein, auch andere triftige Gründe können für einen Rücktritt geltend gemacht werden, wie z.B. Todesfälle von nahen Angehörigen, Studiengangwechsel, Studienortwechsel, Überschneidung von Prüfungsterminen, "Höhere Gewalt" (z.B. nicht vorhergesagtes Glatteis, unangekündigte Bahnausfälle etc.).
Die für den Rücktritt oder für ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen aber unverzüglich schriftlich unter Einreichung von Nachweisen glaubhaft gemacht werden!
Sonderfall Hausarbeiten
Bei Hausarbeiten kann im Krankheitsfall auch die Bearbeitungszeit verlängert werden.
Geäß § 21 Abs. 11 der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Lehrerbildung (einschließlich Polyvalenz) des Bonner Zentrums für Lehrerbildung der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 26. August 2022 gilt:
Sofern die fachspezifischen Bestimmungen keine anderen Regelungen vorsehen, kann die*der Prüfungsausschussvorsitzende im Einzelfall die vorgesehene Bearbeitungszeit für eine Prüfungsleistung, die in Form eines Protokolls, einer Projektarbeit, eines Modul-Portfolios oder einer Hausarbeit abgelegt wird,
-
- wegen akuter krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit um die Dauer der akuten Erkrankung oder
- aus triftigen Gründen um einen individuell von der*dem Prüfungsausschussvorsitzenden festzulegenden Zeitraum
einmalig verlängern; im Fall von lit. b ist die*der Prüfer*in vor der Festlegung des Zeitraums zu hören. Der Prüfling muss die Fristverlängerung beim Prüfungsausschuss spätestens drei Tage vor Ablauf der Frist beantragen und unverzüglich einen entsprechenden Nachweis einreichen; kann er diese Frist aus den gem. lit. a. bzw. b. genannten Gründen nicht einhalten, entscheidet die*der Prüfungsausschussvorsitzende über die fristgerechte Einreichung des Antrags. Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Die*Der Prüfungsausschussvorsitzende kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer Vertrauensärztin*eines Vertrauensarztes der Hochschule verlangen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als den gemäß Satz 3 als sachgerecht erscheinen lassen. Die*Der Prüfungsausschussvorsitzende entscheidet darüber, ob eine Frist auf
Grundlage des vorgelegten Attests verlängert wird oder nicht. § 15 bleibt unberührt.
Prüfungsangst
Das Vorliegen von und der Nachweis über eine entsprechende Diagnose gelten nicht als Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit.
Wenn Sie von Prüfungsangst betroffen sind, nutzen Sie bitte die Hilfsangebote der Universität. Es gibt u.a. Angebote zu Entspannungsmethoden, Lern- und Arbeitstechniken sowie Selbstmanagementtechniken. Es ist wichtig, dass Sie in diesem Fall den Kontakt zu anderen Personen suchen, die Ihnen aufgrund ihrer eigenen oder ihrer beruflichen Erfahrung bei der Auflösung oder Minderung der Belastungssituation helfen können.
Download und Links
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