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Sonderregelungen zu Prüfungsrücktritten im Wintersemester 22/23

Prüfungsrücktritt im Falle eines positiven Corona-Tests: Ein entschuldigter Prüfungsrücktritt ist unproblematisch möglich, wenn Sie uns einen positiven Corona-Test (kein Selbsttest, sondern Antigen-Schnelltest/ Bürgertest oder PCR-Test) vorlegen. Dieser berechtigt ab dem Datum des Tests (Tag der Testung zählt nicht mit) zum Rücktritt für Klausuren in den nächsten 5 Tagen.

Sollte Ihr Corona-Test nach 5 Tagen weiterhin positiv sein, können Sie diesen (neuen) Test für den entschuldigten Prüfungsrücktritt verwenden. Auch dieser Test berechtigt wiederum zum Rücktritt für Prüfungen in den nächsten 5 Tagen (Tag der Testung zählt nicht mit).

Sollten Sie sich trotz negativem Corona-Test nicht in der Lage fühlen, die Prüfung anzutreten, lassen Sie sich von Ihrem Artzt eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Selbstverständlich ist ein Rücktritt mit einer Bescheinigung über eine vorliegende Prüfungsunfähigkeit immer möglich.

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