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Sonderregelung für die Zulassung und Einschreibung in den Studiengang Master of Education zum WiSe 2020/21

Zum WS 20/21 gilt auf Grundlage des Rektoratsbeschlusses vom 7. Mai 2020 zu den Regelungen betreffend das Studium gemäß der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung, § 3, „Nachweis der Zugangsvoraussetzungen zur Einschreibung“, folgende Sonderregelung, welche die durch die Corona-Pandemie bedingten zeitlichen Nachteile beim Absolvieren von Praktika und Ablegen von Prüfungsleistungen ausgleichen soll:

Studierende, die bedingt durch die Corona-Einschränkungen, bis zum 30.09.2020 ihr Bachelorstudium an der Universität Bonn noch nicht abschließen konnten, können unter folgenden Bedingungen unter Vorbehalt zum Masterstudiengang zugelassen und eingeschrieben werden:

  • Die Anzahl der zum Bachelorabschluss fehlenden Leistungen überschreitet nicht den Umfang von 30 LP.
  • Die Studierenden müssen die fehlenden Leistungspunkte innerhalb einer Frist von zwei Semestern, also spätestens zum 30.09.2021, nachweisen.

Diese Sonderregelung bezieht sich ausschließlich auf zulassungsfreie Lehramtsfächer und nicht auf das zulassungsbeschränkte Fach Biologie.
 

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