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Rechtliche Bestimmungen

NRW

Das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) stellt die gesetzliche Grundlage für die Lehramtsausbildung (Studium und Vorbereitungsdienst) in NRW dar. Das LABG wird konkretisiert durch die Lehramtszugangsverordnung (LZV), in der der Gesetzgeber die Voraussetzungen festlegt, die erfüllt sein müssen, um Zugang zum Vorbereitungsdienst, also zur zweiten Phase der Lehramtsausbildung, zu haben. Unter anderem finden sich im LABG und LZV auch die grundlegenden Standards, denen das Lehramtsstudium genügen muss.

Ergänzend zum LABG und LZV werden einzelne Ausbildungselemente detailliert durch Erlasse (z. B. zum Eignungspraktikum und zur fachpraktischen Tätigkeit) und Rahmenvereinbarungen (z. B. zum Praxissemester) geregelt.

  • LABG 2009 - Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz) [12.05.2009, zuletzt geändert am 23.02.2022]
  • LZV 2016 - Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung ) [25.04.2016, zuletzt geändert am 02.07.2021]

Bundesebene - Kultusministerkonferenz (KMK)

Die Lehramtsausbildung ist in Deutschland von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gestaltet. Um es zu ermöglichen, nach dem Lehramtsstudium den Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland zu absolvieren oder nach dem Vorbereitungsdienst in den Schuldienst eines anderen Bundeslands eingestellt werden zu können, haben sich die Bundesländer auf Vorgaben verständigt, denen die Lehramtsausbildung genügen muss, um diese Mobilität zwischen Bundesländern zu gewährleisten. Landesspezifische Vorgaben (zu Fächerkombinationen oder bestimmten Studienelementen) können diese Mobilität allerdings einschränken.

 

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